Ein deutscher Unfallgeschädigter kann den gegnerischen Haftpflichtversicherer, der seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat, vor deutschen Gerichten verklagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 12. September 2005 hervor, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen (Az.: 16 U 36/05).
Der Kläger hatte Ende 2003 in den Niederlanden einen Unfall mit einem niederländischen Autofahrer. Vor einem deutschen Amtsgericht verklagte er dessen niederländischen Haftpflichtversicherer auf Zahlung des Schadensersatzes. Das Amtsgericht hielt die Klage für unzulässig, da deutsche Gerichte in internationalen Fällen nicht zuständig wären. Hier gegen wandte sich der Kläger.
Zu Recht, wie die Kölner Richter meinten und kehrten der bisher vorherrschenden Meinung den Rücken. Sie stellten klar, dass solche Klagen auch vor deutschen Gerichten zulässig sind. Dies sei dem Willen des EU-Gesetzgebers zu entnehmen, der zuletzt im Mai 2005 eine Richtlinie erlassen habe, die eine Direktklage gegen einen ausländischen Versicherer am eigenen Wohnsitz ermöglicht. Ziel der Regelung sei es, die schwächste Partei gegenüber dem Versicherer zu stärken. Hierzu gehöre das Unfallopfer, das gerade bei einem Unfall im Ausland besonders schutzbedürftig sei.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein