Der Betreiber eines Stadtbusses kann sich nicht auf höhere Gewalt berufen, wenn eine Radfahrerin an einer Bushaltestelle durch einen Stoß eines Wartenden stürzt und daraufhin von den Bus angefahren wird. Nach dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle hat die Radfahrerin einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (Urteil vom 12. Mai 2005; Az.: 14 U 231/04).
Die Radfahrerin fuhr auf einem Radweg an einer Bushaltestelle vorbei. Aufgrund einer Unachtsamkeit eines wartenden Schülers erhielt sie einen Stoß und stürzte auf die Fahrbahn. Dort wurde sie mit dem Hinterrad des anfahrenden Busses überfahren und erheblich verletzt. Sie verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Betreiber des Stadtbusses zahlte nicht und berief sich auf höhere Gewalt. Daraufhin klagte die Radfahrerin.
Zu Recht, entschieden die Richter. Bei höherer Gewalt ¯muss es sich um eine Einwirkung von außen handeln, die außergewöhnlich und nicht abwendbar ist®, so das OLG. Hier sei der Unfall an einer vollen Haltestelle aber als ein typisches Betriebsrisiko des Busverkehrs einzuordnen, so dass höhere Gewalt ausscheide. Die Frau habe daher einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 2/3. Ein Drittel müsse sie sich selbst anrechnen lassen, da sie aufgrund des Gedränges an der Bushaltestelle hätte absteigen und das Rad an den wartenden Schülern vorbei schieben müssen.
¸ Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein