Dem Autofahrer wurde vorgeworfen, in einer 30-Zone zu schnell gefahren zu sein. Eine Geschwindigkeitsmessung hatte die Polizei nicht durchgeführt, ihr Vorwurf basierte auf einer Schätzung. Darüber hinaus hatte der Mann am Unfallort gesagt: „Es stimmt, ich war zu schnell.“
Gegen den Bescheid wandte sich der Mann mit Erfolg. Eine Geschwindigkeitsschätzung der Polizei reiche nicht aus, so das Gericht. Ohne konkrete Geschwindigkeitsfeststellungen sei ein besonders Fahrverhalten oder ein hierdurch bedingtes Fahrverhalten anderer Verkehrsteilnehmer notwendig, aus dem sich schließen ließe, dass er zu schnell gewesen sei. Sei dies nicht der Fall, könne ihm keine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen werden. An diesen strengen Anforderungen ändere auch das Geständnis vor Ort nichts. Zumal er dies widerrufen habe.