Wer beim Herumalbern mit oder an einem Fahrzeug verletzt wird, muss nicht nur die Schmerzen aushalten. Er muss auch damit rechnen, in einem Zivilprozess vor Gericht zur Mithaftung herangezogen zu werden. Dies zeigt, wie die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilen, ein Urteil des Landgerichts Münster.
Darin ging es um das unglückliche Ende eines Trinkgelages auf einem Bauernhof. Der Beklagte wollte die Feier verlassen und in seinem Auto zwei bereits Volltrunkene mitnehmen. Für den ebenfalls angeheiterten Kläger sah er keinen Platz mehr. Das wollte der Abgewiesene nicht auf sich beruhen lassen und setzte sich auf die Motorhaube, als der Beklagte anfuhr. Bei dem anschließenden abrupten Bremsmanöver stürzte der Kläger vom Auto und zog sich einen komplizierten Fußbruch zu, in Folge dessen er ein Jahr arbeitsunfähig war.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Beklagte fahrlässig handelte, als er anfuhr, ohne auf den Beklagten zu achten. ¯Ein Fahrzeugführer darf seine Fahrt erst dann beginnen oder fortsetzen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass hierdurch keine Personen gefährdet werden®, hieß es in dem Urteil. Der Kläger müsse sich allerdings ein erhebliches Mitverschulden zurechnen lassen, weil er in unerlaubter Weise versuchte, den Beklagten an der Abfahrt zu hindern. Damit müsse der Verletzte zwei Fünftel des Gesamtschadens selbst tragen. Wegen der Betriebsgefahr des Autos fiel die Haftungsquote für den Fahrer mit drei Fünftel etwas höher aus.
Landgericht Münster
Urteil vom 6. Januar 2005
Aktenzeichen: 14 O 257/04
¸ Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein