Kinder können die Gefahren im Straßenverkehr schlecht einschätzen. Kommt es deshalb zu einem Unfall, sind sie nach Maßgabe des Gesetzgebers nicht verantwortlich. Wie das Amtsgericht München entschieden hat, kann das auch gelten, wenn das Kind ein parkendes Auto beschädigt.
Ein siebenjähriger Junge hatte mit dem blanken Ende seines Kickboardlenkers versehentlich an einem geparkten Auto entlang gekratzt, als er einem anderen Pkw ausweichen wollte, der neben ihm ausparkte. Der Besitzer des beschädigten Autos klagte auf Schadenersatz, doch das Amtsgericht wies die Klage ab.
Weil die besonderen Gefahren im Straßenverkehr ein Kind unter zehn Jahren überfordern können, haftet es nach § 828 BGB nicht für Schäden, die es einem Auto versehentlich zufügt. Für den ruhenden Verkehr hat der Bundesgerichtshof diese Regelung allerdings eingeschränkt. Doch hat sich nach Ansicht des Amtsgerichts hier eine typische Überforderungssituation des Kindes durch den motorisierten Verkehr realisiert. Dabei sei unerheblich, ob die Überforderung des Kindes vom beschädigten oder einem anderen Pkw ausgegangen ist. (Az.: 345 C 13556/17)
Text: Hanne Schweitzer/SP-X