Recht: Schadensersatz nach Schleudertrauma: Verletzung muss bewiesen werden

Wenn Unfallopfer Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Schleudertraumas geltend machen wollen, müssen sie diese Verletzung beweisen. Zwar kann man auch aufgrund anderer Verletzungen auf das Schleudertrauma schließen. Doch dafür reicht eine Bagatelle wie eine Zehenverstauchung nicht aus.

Wer bei einem Unfall verletzt wurde, kann je nach Art und Weise der Verletzung auch Ansprüche aus Folgeverletzungen geltend machen. Diese so genannte Beweiserleichterung greift jedoch nicht, wenn sich das Unfallopfer lediglich die Zehen bei dem Unfall verstaucht hat. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Januar 2017 (AZ: 4 U 693/16).Wie beweist man ein Schleudertrauma nach einem Verkehrsunfall?

Zwischen den Beteiligten war es zu einem Autounfall gekommen. Unstreitig war, dass der beklagte Autofahrer Schuld hatte und dass sich der Kläger bei dem Unfall seine Zehen verstaucht hatte. Der beklagte Autofahrer war mit einer Geschwindigkeit von 35 km/h auf das Auto des (späteren) Klägers aufgefahren. Daraus ergibt sich eine entsprechende Kopfbeschleunigung, die – so der Sachverständige – „allenfalls zu einer leichten HWS-Verletzung führen kann“. Eine HWS-Verletzung wird umgangssprachlich Schleudertrauma genannt.

Aus der Verstauchung der Zehen schloss das Landgericht auf eine Beweiserleichterung für den klagenden Autofahrer und billigte ihm auch die Ansprüche aus dem Schleudertrauma zu. Dagegen wehrte sich der beklagte Autofahrer mit der Berufung erfolgreich.

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass das Landgericht falsch entschieden hat, indem es eine Beweiserleichterung bei dem Schleudertrauma angenommen hat. Aus einer Bagatellverletzung wie der Zehenverstauchung könne man eben nicht automatisch darauf schließen, dass auch ein Schleudertrauma vorliege. Auch nicht durch die Äußerung des Sachverständigen. Er habe von einem „allenfalls“ gesprochen. Das Gericht hätte also noch Beweise erheben müssen, ob ein Schleudertrauma tatsächlich vorgelegen habe.

Zu berücksichtigen war, dass der Kläger behauptet hatte, dass er „Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung in beide Arme, Schmerzen im Bereich beider Schultergelenke, Schwindel, Kopfschmerzen geltend gemacht hatte. Dabei stelle eine Verstauchung der Zehen, so das Gericht, eben keine Primärverletzung zu diesen Verletzungen dar.

Quelle: www.verkehrsrecht.de

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