Recht: Ruhestörung durch startende Schulbusse?

Wer nahe einer Schule wohnt, bekommt einigen Lärm mit. Lärm verursachen unter Umständen aber nicht nur die Schüler, sondern auch die Schulbusse – vor allem, wenn diese nachts vor der Schule parken und dann sehr früh morgens ihren Motor starten. Ein Grundstückseigentümer muss dies hinnehmen. Das entschied das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße am 15. Dezember 2016 (AZ: 3 K 778/16.NW), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Vor der Schule befinden sich vier Haltebuchten für Schulbusse. Zwei Schüler-Buslinien bringen die Schüler morgens vor 8:00 Uhr zur Schule und holen sie bei Unterrichtsende zwischen etwa 12:00 und 13:00 Uhr oder gegen 15:50 Uhr ab. Nachts dienen die Bushaltebuchten in der Regel als Nachtstandort für ein bis zwei Busse. Ein Anwohner, dessen Anwesen nur rund 200 Meter entfernt liegt, beschwerte sich wiederholt über den Lärm, den die Busse verursachten, da sie häufig nachts gestartet würden. Der Mann, der sich in seiner Nachtruhe gestört fühlte, klagte.

Ohne Erfolg. Laut Straßenverkehrsordnung sei es zwar unzulässig, Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse über 7,5 Tonnen innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten zu parken. Das gelte in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Das Anwesen des Mannes gehöre jedoch nicht mehr zu diesem allgemeinen Wohngebiet. Entscheidend für diese Wertung sei die Entfernung von 200 Metern zwischen Haltebuchten und Grundstück sowie die Anordnung der Bebauung auf der nördlichen Straßenseite zwischen Haus und Schule. Das Anwesen liege damit außerhalb des Schutzbereichs.

Copyright: Vekehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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