In einer Spielstraße darf man nur auf besonders gekennzeichneten Flächen parken. Fährt jemand gegen ein falsch abgestelltes Auto, haftet der Falschparker nicht. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 7. September 2015 (AZ: 3 C 267/15).
Der Mann hatte seinen Pkw in einem verkehrsberuhigten Bereich, einer Spielstraße, falsch abgestellt. Sein Auto stand gegenüber einer Grundstücksausfahrt. Als eine Autofahrerin abends rückwärts aus der Ausfahrt fahren wollte, stieß sie gegen das andere Auto. Sie meinte, der Falschparker müsse mithaften, da er gegen das Parkverbot verstoßen habe.
Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Das Parkverbot im verkehrsberuhigten Bereich diene nicht dazu, anderen Autofahrern ein ungehindertes Fahren zur ermöglichen. In den sogenannten Spielstraßen solle die Fahrbahn für Fußgänger und spielende Kinder hindernisfrei bleiben.
Auch liege kein Verstoß gegen das verbotene Parken vor einer Grundstücksausfahrt vor. Nur in schmalen Straßen ist es verboten, gegenüber einer Ausfahrt zu parken. In diesem Fall sei die Straße jedoch breit genug gewesen. Daher musste die Frau den gesamten Schaden alleine tragen.
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