Wenn man auf einer Autobahn zu dicht auffährt, kann es teuer werden. Da muss nicht unbedingt ein Unfall passieren – die Abstandsmessung bringt es auch an den Tag. Und bei 16 Metern Abstand zum Vordermann helfen auch keine Ausreden mit Verweis auf andere, die zu dicht aufgefahren seien. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. Februar 2015 (AZ: 3 Ss OWi 160/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Fahrer fuhr mit einer Geschwindigkeit von 116 km/h auf der Autobahn. Sein Abstand zum Vordermann betrug laut Messung etwas mehr als 16 Meter, in jedem Fall weniger als drei Zehntel des halben Tachowertes. Er verteidigte sich damit, dass er in einer Kolonne gefahren sei und wegen eines Hintermannes den Abstand nicht habe vergrößern können.
Dies überzeugte das Gericht nicht. Der Abstand sei einzuhalten. Allenfalls wenn der Vordermann plötzlich abbremse oder unerwartet die Spur wechsele, könne die Unterschreitung des Mindestabstandes gerechtfertigt sein. Dies gelte aber nicht, wenn der Fahrer über eine längere Strecke den Abstand unterschreite. Selbst wenn von hinten ein Fahrzeug auffahre, müsse der Fahrer die Geschwindigkeit verringern, um den Abstand zum Vordermann aufrechtzuerhalten, oder die Möglichkeit zum Überholen geben. Das Gericht bestätigte daher das Bußgeld von 320 Euro und das einmonatige Fahrverbot aus der ersten Instanz.
Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein