Mit Kurzzeitkennzeichen muss man sorgsam umgehen. Versichert sind nur die Fahrzeuge, die dem Halter gehören. Wird das Kennzeichen weitergegeben und an einem anderen Fahrzeug montiert, gilt der Versicherungsschutz nicht. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2014 (AZ: 3 U 36/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Das in einen Unfall verwickelte Auto hatte ein Kurzzeitkennzeichen. Dieses war aber nicht für das Fahrzeug ausgestellt, sondern für Fahrzeuge eines anderen Halters. Die Versicherung, die das Kurzzeitkennzeichen ausgegeben hatte, wollte daher nicht haften.
Zu Recht. Das Gericht stellte klar, dass nur die Autos des Halters versichert sind, für den das Kurzzeitkennzeichen ausgestellt wurde. Die bloße Weitergabe des Kennzeichens führe also nicht zum Versicherungsschutz, wenn das Auto nicht dem angegebenen Halter gehöre.
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