Auch der Führer einer Pferdekutsche ist ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig. Damit riskiert er seinen Führerschein. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschied am 24. Februar 2014 (AZ: 1 Ss 204/13), dass die Blutalkoholwerte für Autofahrer auch für Kutscher gelten. Wegen der höheren Gefahr, die von einer Kutsche ausgehe, könne man einen Kutscher nicht mit einem Fahrradfahrer vergleichen, bei dem ein höherer Wert gelte, erläutern die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Als der Kutscher von der Polizei kontrolliert wurde, war er mit einem Zweispänner unterwegs und hatte 1,98 Promille Blutalkohol. Das Amtsgericht verurteilte den Mann wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe. Auf seine Berufung hob das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach den Mann frei.
Das OLG allerdings folgte der Ansicht des Amtsgerichts und hob das Urteil des Landgerichts wieder auf. Nach Ansicht der Richter gelten für ein Kutschgespann auch die allgemeinen Grenzwerte im Straßenverkehr. Der Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrer liegt bei 1,1 Promille, bei Radfahrern bei 1,6 Promille. Der Unterschied resultiere aus den unterschiedlichen Anforderungen an den jeweiligen Fahrzeugführer. Autofahren im fließenden Verkehr erfordere mit Blick auf die Verkehrsdichte, den hierzu erforderlichen technischen Bedienvorgängen des Fahrzeugs und die erreichbare Geschwindigkeit eine deutlich höhere Leistungsfähigkeit als das Führen eines Fahrrades. Ähnlich sei es bei einem Kutschgespann. Im Vergleich zu einem Radfahrer müsse ein Kutschfahrer viel höhere Anforderungen erfüllen. Da das Pferd ein Fluchttier sei und jederzeit etwas Unverhofftes passieren könne, komme der Reaktionsfähigkeit des Kutschers daher besondere Bedeutung zu. Das steuernde Einwirken auf ein Pferd setze demnach ständig die volle Konzentration des Kutschers voraus.
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