Wird bei einem Gebrauchtwagenkauf auch die Unfallfreiheit des Fahrzeugs garantiert, darf das Auto keinen Unfall gehabt haben. Lediglich kleinere Blechschäden und Schönheitsfehler sind gestattet. Handelt es sich trotzdem um ein Unfallfahrzeug, kann der Käufer vom Kauf zurücktreten. Auf das Urteil des Landgerichts Coburg vom 6. Februar 2014 (AZ: 41 O 555/13) macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.
Im Kfz-Handel erwarb die Frau ein gebrauchtes Auto für 6.500 Euro. Im Kaufvertrag stand, dass das Fahrzeug unfallfrei sei. Nachdem die Käuferin aber festgestellt hatte, dass das Auto wohl doch mindestens einen Unfall hatte, erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückabwicklung. Eine ordnungsgemäße Reparatur sei nicht erfolgt, deshalb wolle sie ihren Kaufpreis von 6.500 Euro, entgangene Zinsen und Ersatz für notwendige Aufwendungen in Höhe von 1.150 Euro zurückerstattet haben.
Mit Erfolg. Das Landgericht Coburg stellte fest, dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden erlitten hatte. Die Beweisaufnahme ergab, dass das Auto mindestens in zwei Unfälle verwickelt war. In diesem Fall dürfe der Käufer den Rücktritt erklären, so die Richter. Der Verkäufer habe im Kaufvertrag die Garantie dafür übernommen, dass das Auto unfallfrei sei. Damit habe er die Gewähr für die Unfallfreiheit übernommen. Da diese nicht vorlag, müsse er nun den Kaufpreis zurückerstatten, inklusive Zinsen und Aufwendungen.
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