Begrenzungspfosten einer Parkplatz-Absperrung müssen ausreichend Abstand und Höhe haben sowie mit gut sichtbaren Reflektoren versehen sein. Eine Zufahrtsbreite von 3,2 Metern ist dabei ausreichend. Kollidiert ein Fahrer trotzdem mit einem Pfosten, darf er sich nicht darauf berufen, dass die Einfahrt neu gestaltet wurde. All dies entschied das Landgericht Wiesbaden am 31. Mai 2012 (AZ: 9 O 56/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Lehrerparkplatz einer Schule war mit einer an zwei Pfosten angebrachten Kette abgesperrt. Die Kette war fest mit den Pfosten verbunden, sodass zumindest ein Pflock umgelegt werde musste, um den Parkplatz zu nutzen. Dann stellte der Schulträger neue Pfosten auf, von denen der Parkplatznutzer die Kette selbst abnehmen konnte. Die Pflöcke selbst blieben stehen. Ein Lehrer hatte sich noch nicht an die neue Einrichtung gewöhnt und fuhr, als er keine Kette sah, weiter. Dabei schrammte er einen Pfosten. Den Schaden von gut 1.700 Euro wollte er vom Schulträger ersetzt bekommen, da dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.
Das Gericht sah den Lehrer in der Verantwortung und wies die Klage ab. Der Schulträger sei verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, sodass andere keinen Schaden erlitten. Eine Verkehrssicherung, die praktisch jede Gefährdung ausschließe, könne aber nicht gefordert werden. Der Schulträger habe durch die Beschichtung der Pfosten mit reflektierendem Material genügend getan, um seine Pflicht zu erfüllen. Die Durchfahrt sei auch breit genug. Der Lehrer könne sich außerdem nicht darauf berufen, dass er wegen Fehlens der Kette – wie in der Vergangenheit – auch vom Fehlen des Pfostens hätte ausgehen dürfen. Hierzu das Gericht: „Die damit einhergehende Fehlannahme geht letztlich zulasten desjenigen, der anstelle des Fahrens auf Sicht meint, sich auf Routine verlassen zu dürfen.“
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