Entgegen verbreiteter Meinung haben Autofahrer im Kreisverkehr nicht automatisch Vorfahrt. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin und informiert über eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München vom 11. Juli 2012 (AZ: 343 C 8194/12).
Die Autofahrerin fuhr in einen Kreisverkehr hinein. In dem Kreisel gibt es zwei Geradeausspuren und eine Rechtsabbiegerspur. An der Einmündung steht ein Schild „Vorfahrt gewähren“. Die Frau benutzte zunächst die mittlere Fahrbahn. Ein weiterer Autofahrer fuhr in den Kreisel auf die Rechtsabbiegerspur. Als die Autofahrerin ebenfalls auf die Rechtsabbiegerspur wechselte, kollidierte sie dort mit dem anderen Fahrzeug. Dabei wurde ihre Stoßstange beschädigt. Die Frau forderte von der Versicherung des anderen Unfallbeteiligten die Reparaturkosten, Ersatz des Nutzungsausfalls und eine Unkostenpauschale. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Die Frau trage die alleinige Schuld. Schließlich habe sie die Spur gewechselt. Die Frau argumentierte dagegen, sie habe im Kreisverkehr Vorfahrt gehabt.
Vor Gericht bekam sie nur zum Teil Recht. Autofahrer hätten im Kreisverkehr nicht immer Vorfahrt, erklärte die Richterin. Dies gelte nur dann, wenn an der Einmündung zum Kreisel die Zeichen „Kreisverkehr“ und „Vorfahrt gewähren“ angebracht seien. Ansonsten gelte die übliche Regelung „rechts-vor-links“. Das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ alleine genüge grundsätzlich nicht. Allerdings habe der Einfahrende dadurch eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Im vorliegenden Fall kämen die unterschiedlichen Fahrspuren hinzu. Bei einem Spurenwechsel habe man sich grundsätzlich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Die Frau treffe ein Mitverschulden an diesem Unfall. Sie könne daher nur zwei Drittel des Schadens ersetzt verlangen.
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