Wer historische Gemäuer erkundet und sich abseits der besonders ausgewiesenen Wege begibt, muss besonders vorsichtig sein. Die Verkehrssicherungspflicht ist an solchen Orten erheblich eingeschränkt, und nach einem Sturz geht der Betroffene mit einer Klage meist leer aus, wie ein Urteil des Amtsgerichts Eisenach zeigt. Es wurde jetzt von den Verkehrsrecht-Anwälten im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilt.
Die Klägerin war nach einer Burgbesichtigung beim Abstieg auf einer Steintreppe ausgerutscht und gestürzt. Dabei erlitt sie Stauchungen der Wirbelsäule und eine erhebliche Verschlechterung eines bereits vorhandenen Tinnitus. Von der Beklagten als Eigentümerin der Burg verlangte sie ein Schmerzensgeld, weil die Treppe in keinem verkehrssicheren Zustand gewesen sei.
Das Gericht kam zwar zu dem Ergebnis, dass die Treppe heutigen bauordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht entspreche. Allerdings sei zum einen zu berücksichtigen, dass die Beklagte einen anderen, befestigten und gesicherten Weg zu der Burg bereitgestellt habe. Außerdem hieß es in dem Urteil weiter: Bei einem Aufenthalt in einem historischen Gemäuer ist besondere Sorgfalt und Umsicht geboten. Mit Baumängeln, insbesondere Unebenheiten und Vertiefungen, ist dabei jederzeit zu rechnen.
Die Besucher dürften auf einer historischen Anlage keine intakten Stufen erwarten und müssten sich auf die natürlichen Gegebenheiten ebenso einstellen wie bei Wanderungen auf Waldwegen. An die Sicherungspflicht der Beklagten seien nur ganz geringe Anforderungen zu stellen, die vom Mitverschulden der Klägerin so stark überlagert werde, dass eine Mithaftung zurücktrete.
Amtsgericht Eisenach
Urteil vom 11. März 2004
Aktenzeichen: 51 C 866/03
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