Wird ein Auto beschädigt, weil die Stadt bei Arbeiten im öffentlichen Raum nicht ihren Verkehrssicherungspflichten nachgekommen ist, muss sie im Schadensfall Schadenersatz zahlen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 29. Juli 2011 (AZ: 10 O 735/11).
Eine städtische Mitarbeiterin mähte in der Nähe von Parkflächen an einer Straße den Rasen. Dabei wurde ein Stein hoch geschleudert und zerstörte die Seitenscheibe eines Pkw. Die herabfallenden Scheibenteile beschädigten außerdem den Autolack. Der Fahrzeughalter klagte auf Schadenersatz.
Mit Erfolg. Die Mitarbeiterin der Stadt habe nicht ausreichend für Schutz vor umherfliegenden Steinen gesorgt, so die Richter. Damit habe sie ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Im vorliegenden Fall hätte die Stadt weitere Schutzmaßnahmen treffen müssen wie beispielsweise die vorübergehende Sperrung der Parkflächen.
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