Nicht nur in Städten werden Fahrräder auch zur täglichen Fahrt zur Arbeit genutzt. Wird dann ein Fahrrad durch einen Unfall beschädigt und muss repariert werden, kann man – wie bei einem Pkw – Nutzungsausfall verlangen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. Juli 2011 (AZ: 1 S 16/11).
Der Inhaber einer Autovermietungsfirma fährt täglich mit dem Fahrrad (Neupreis 4.000 Euro) zur Arbeit. Als dieses bei einem Unfall beschädigt wurde, fielen rund 1.900 Euro Reparaturkosten an. Der Besitzer konnte das Rad 35 Tage nicht benutzen, da es in dieser Zeit in der Reparatur war. Der Mann verlangte für den Nutzungsausfall rund 1.000 Euro.
Nachdem das Amtsgericht die Klage des Radlers noch abgewiesen hatte, hatte er beim Landgericht teilweise Erfolg: Die Richter bejahten einen Anspruch auf Nutzungsausfall in Höhe von 195,90 Euro. Es dürfe nicht unterschiedlich bewertet werden, ob der Geschädigte mit dem Auto oder dem Fahrrad zur Arbeit fahre. Zwar besitze der Kläger noch zwei weitere Rennräder, diese seien jedoch nicht verkehrstauglich. Eine vorübergehende Umrüstung sei ihm nicht zuzumuten. Genauso wenig müsse er auf seine gewerblich genutzten Mietfahrzeuge zurückgreifen und mögliche Mieteinbußen hinnehmen. Um die Höhe der Ausfallentschädigung zu berechnen, müsse man sich an den üblichen Mietkosten für ein entsprechendes Fahrrad orientieren.
„Das Urteil ist vom Grundsatz her zu begrüßen“, so Rechtsanwalt Jörg Elsner, Vorsitzender der DAV Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Der sparsame Geschädigte, der auf einen Mietwagen verzichte, dürfe nicht schlechter gestellt werden als der, der einen Mietwagen nehme.
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