Eine Entschädigung auf Nutzungsausfall bei gewerblich genutzten Fahrzeugen besteht nur dann, wenn der Geschädigte konkret nachweist, dass der Fahrzeugausfall zu wirtschaftlichen Nachteilen geführt hat. Über das Urteil informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Nutzungsausfallentschädigung – Ausgleich für entgangene Nutzung
Die Nutzungsausfallentschädigung soll den Nachteil ausgleichen, da der Geschädigte sein Fahrzeug während der Reparaturzeit nicht nutzen kann. Bei Privatfahrzeugen ist die Rechtslage relativ klar: Hier kann der Geschädigte die Kosten für ein Mietfahrzeug oder eine pauschale Entschädigung anhand von Tabellenwerken geltend machen. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ist die Situation jedoch komplizierter.
Wann haben Unternehmen Anspruch?
Grundsätzlich gilt: Je unmittelbarer das Fahrzeug der Gewinnerzielung dient, desto eher wird ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bejaht. So haben beispielsweise Taxiunternehmen oder Speditionen in der Regel einen Anspruch, da der Ausfall des Fahrzeugs direkt zu Umsatzeinbußen führt.
Schwieriger ist die Lage bei Fahrzeugen, die nur mittelbar der Gewinnerzielung dienen, wie z.B. Firmenwagen für Mitarbeiter. Hier verlangt die Rechtsprechung, dass das Unternehmen eine „fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung“ durch den Ausfall des Fahrzeugs darlegt und beweist.
Gericht: Konkrete Darlegung der wirtschaftlichen Nachteile
Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen Schadensersatzansprüche wegen des Ausfalls eines Mitarbeiterfahrzeugs geltend gemacht. Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab, da das Unternehmen die wirtschaftlichen Nachteile, die ihm durch den Ausfall entstanden waren, nicht konkret dargelegt hatte.