Eine Kaskoversicherung ist nicht nichtig, nur weil sie für ein nicht zugelassenes Fahrzeug abgeschlossen wurde. Dies bedeutet, dass auch Fahrzeuge, die nicht auf öffentlichen Straßen gefahren werden dürfen, gegen Verlust oder Beschädigung versichert werden können. Dies entschied das Oberlandesgerichts Celle (OLG) am 03. Juli 2023 (AZ: 11 U 109/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
In diesem Fall war eine Harley-Davidson gestohlen worden. Dieses Motorrad war umfangreich umgebaut worden, war nicht zulassungsfähig und besaß keine gültige Betriebserlaubnis. Die Versicherung wollte trotz bestehender Kaskoversicherung nicht zahlen und bekam im ersten Verfahren vor dem Landgericht auch Recht. Mit anwaltlicher Hilfe legte die Klägerin erfolgreich Berufung ein und setzte sich mit ihrer Auffassung durch.
Das Oberlandesgericht Celle gab der Klägerin recht und erklärte, dass der Versicherungsvertrag nicht nach § 134 BGB nichtig sei. Ein solches Verbot sei gesetzlich nicht ausdrücklich festgelegt. Zudem unterschied das Gericht klar zwischen der Haftpflichtversicherung, die eine Zulassung des Fahrzeugs voraussetzt, und der Kaskoversicherung, die auch ohne Zulassung bestehen kann. Die Entscheidung ist richtungsweisend, da sie aufzeigt, dass eine Kaskoversicherung auch für nicht zulassungsfähige Fahrzeuge wirksam abgeschlossen werden kann.
Ein Fahrzeug ohne gültige Betriebserlaubnis ist nicht zugelassen. Dies kann verschiedene Gründe haben, zum Beispiel, weil das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist. Ein nicht zugelassenes Fahrzeug kann aber sowohl haftpflicht- als auch kaskoversichert werden. Die Haftpflichtversicherung ist allerdings nur für Fahrzeuge vorgeschrieben, die im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden sollen.