Das Landgericht sprach am 19. Januar 2023 (AZ: 5 O 93/21) der Klägerin nach dem tragischen Tod ihrer Mutter durch einen Verkehrsunfall aber 5.000 Euro Hinterbliebenengeld zu, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Eine 57-jährige Frau erlitt nach einem Verkehrsunfall, bei dem ihre 89-jährige Mutter tödlich verletzt wurde, eine Depression. Sie hatte eine sehr enge Beziehung zu ihrer Mutter und machte geltend, dass der Unfall kausal für ihre Depression sei. Daher verlangte sie ein Schmerzensgeld von 12.000 Euro sowie Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000 Euro. Beim Schmerzensgeld ging die Klägerin jedoch leer aus.
Die Heidelberger Richter sprachen der Klägerin ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 5.000 Euro zu. Das Gericht war der Meinung, dass der Unfall kausal für den Tod der Mutter der Klägerin gewesen sei. Die Obduktion habe ergeben, dass die Vorerkrankungen der Mutter zwar einen natürlichen Tod möglich gemacht hätten. Durch den Unfall wurde das Ableben zeitlich vorverlagert.
Die Höhe des Hinterbliebenengeldes ist nach den vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelten Kriterien zu bemessen, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Danach ist die Intensität der Beziehung zum Getöteten sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers entscheidend.
Das Hinterbliebenengeld soll den Angehörigen helfen, verschiedene Kosten zu tragen. Dazu gehören beispielsweise die Gebühren für den Bestatter und die Beerdigung. Es ist kein Schmerzensgeld, sondern eine Entschädigung für den immateriellen Schaden, der den Hinterbliebenen durch den Tod entstanden ist.
Die Höhe des Hinterbliebenengeldes ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern wird von den Gerichten im Einzelfall nach den oben genannten Kriterien bemessen. In der Praxis werden Hinterbliebenengelder in der Regel zwischen 5.000 Euro und 25.000 Euro gewährt. Anspruchsberechtigt sind die nahen Angehörigen, also beispielsweise Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister.
Den Ausgleich für den sogenannten Schockschaden sah das Landgericht jedoch nicht. Zur Begründung hieß es, dass die Depression der Klägerin nicht kausal für den Unfall, sondern für den Tod ihrer Mutter allgemein sei. Allerdings hatte die betagte Dame eine Reihe von Vorerkrankungen, daher sei mit dem Ableben zu rechnen gewesen. Der Unfall war damit nicht kausal für die psychische Beeinträchtigung der Klägerin.