Recht: Alkohol am Steuer – Schmerzensgeld wegen grober Fahrlässigkeit

Ein Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss kann schwerwiegende Folgen haben. Die rechtliche Bewertung des Falles richtet sich oft nach dem Alkoholkonsum; auch der Anscheinsbeweis spricht gegen den betrunkenen Fahrer.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Fall einer schwer verletzten Fußgängerin Schmerzensgeld in Höhe von 52.500 € zugesprochen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 25. Januar 2024 (AZ: 26 U 11/23). 

Eine Fußgängerin überquerte die Straße, als sie von einem alkoholisierten Fahrer mit 0,96 Promille erfasst wurde. Sie erlitt schwere Verletzungen. Das Landgericht hatte der Klage der Frau auf Schadensersatz und Schmerzensgeld stattgegeben, allerdings eine Mithaftung von 50 Prozent angenommen. Das OLG Frankfurt hat die Haftungsquote des Beklagten auf 75 Prozent erhöht. 

Das Gericht in zweiter Instanz ahndete das Verhalten schärfer: So hatte der Beklagte gegen das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, indem er nicht gebremst habe. Es war aber klar, dass die Fußgängerin die Fahrbahn betreten wollte. Zudem war er grob fahrlässig vorgegangen, indem er nach einigen Gläsern am Steuer saß.

Der Senat betonte, dass Autofahren in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand einen groben Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt darstellt. Der Beklagte habe die entscheidende Ursache für den Unfall gesetzt. Es sei davon auszugehen, dass ihm der Verkehrsverstoß unterlaufen sei, weil er nach dem Genuss von Alkohol gefahren sei. 

Angesichts der Schwere der Verletzungen, des Leidens, des Verschuldungsgrades und der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 Euro als angemessen erachtet. Allerdings war die Fußgängerin nicht ganz schuldlos. Ihr wurde vorgeworfen, dass sie auf die Straße ging, obwohl sie das Auto des Beklagten sehen konnte. Daher wurde beim Schmerzensgeld ein Mitverschulden berechnet. Nach Abzug dieses Anteils bekam die Klägerin insgesamt 52.500 Euro.

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