Recht: Ausweichen vor Einsatzfahrzeug – Haftungsfragen

Viele Verkehrsteilnehmer kennen die Situation: Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn nähern sich und es gilt, schnell Platz zu machen. Doch wer haftet, wenn es beim Ausweichen zu einem Unfall kommt?

Wer beim Ausweichen die Spur wechselt, muss vorsichtig sein. Sonst trifft ihn im bei einem Unfall im Regelfall die überwiegende Haftung. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2023 (AZ: 21 O 92/23).

Blaulicht und Martinshorn: Ausweichmanöver an roter Ampel

Es kam zu einem Unfall, als zwei Fahrzeuge vor einer roten Ampel rangierten, um Einsatzfahrzeugen den Weg freizumachen. Der Fahrer des linken Fahrzeugs wechselte nach rechts auf den Fahrstreifen des anderen Fahrzeugs, wobei es zur Kollision kam.

Spurwechsler haftet zu 70 Prozent

Das Landgericht in Düsseldorf entschied, dass den Fahrer des linken Fahrzeugs die überwiegende Haftung traf. Er habe gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen, da er beim Spurwechsel die Gefährdung des anderen Fahrzeugs nicht ausgeschlossen habe. Den Fahrer des rechten Fahrzeugs traf allerdings eine Mithaftung von 30 Prozent, da er gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen habe. Er hätte damit rechnen müssen, dass auch das linke Fahrzeug in Bewegung sein könnte.

Tipp für die Praxis

Fahren Sie nur dann nach rechts, wenn Sie sicher sind, dass die Fahrbahn frei ist. Achten Sie auf andere Verkehrsteilnehmer, die ebenfalls versuchen, die Fahrbahn freizumachen. Seien Sie besonders vorsichtig bei niedrigen Geschwindigkeiten. Bei einem Unfall: Sofort anwaltlichen Rat einholen!

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