Das Oberlandesgericht (OLG) München hat am 23. Februar 2022 (AZ: 7 U 1195/21) über einen Rodelunfall mit weitreichenden Folgen entschieden. Am Ende musste der Rodler 15.000 Euro Schmerzensgeld zahlen, teilt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.
An einem Dezemberabend 2017 kam es auf einem Forstweg, der von Rodlern und Fußgängern gemeinsam genutzt wird, zu einem schweren Unfall. Ein Rodler, der später verklagt wurde, kollidierte mit einem Fußgänger. Der Schlittenfahrer war mit deutlich mehr als 20 Stundenkilometern unterwegs, obwohl er auf dem Forstweg auch mit Fußgängern hätte rechnen müssen.
Der genaue Hergang und die Positionen der Beteiligten waren umstritten, aber die Folgen für den Fußgänger waren schwerwiegend.
Zunächst entschied das Landgericht, der Rodler müsse an den Fußgänger ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro zahlen. Der Wintersportler wehrte sich und legte Berufung ein.
Das Oberlandesgericht (OLG) wies dies aber zurück, das Landgericht hatte den Rodler zu Recht verurteilt. Er war auch verpflichtet, den Fußgänger von weiteren Schäden freizustellen, die aus dem Unfall resultieren.
Das OLG begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Rodler den Unfall durch eine überhöhte Geschwindigkeit verursacht hat. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von deutlich über 20 km/h, obwohl er mit Fußgängern rechnen musste. Dadurch hätte er nicht mehr innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten können. Ein Mitverschulden des Klägers war nicht ersichtlich. Der Fußgänger hatte sich nach Ansicht des Senats unter den gegebenen Umständen richtig verhalten. Insbesondere brauchte er keine Stirnlampe zu tragen, da die Rodelbahn wenigstens schwach ausgeleuchtet war.
Der Rodler hatte den Unfall durch eine grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht. Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte raten daher dringend, sich vor der Schlittenfahrt über die geltenden Verkehrsregeln zu informieren. Insbesondere hätte der Mann wissen müssen, dass er bei Gefahren innerhalb einer überschaubaren Strecke anhalten muss – und daher nicht zu schnell fahren darf. Auf einer ausgewiesenen Rodelstrecke wäre das Urteil wohl anders ausgefallen.