Grundsätzlich haben Unfallopfer umfassende Schadensersatzansprüche. Dazu gehören neben dem reinen Sachschaden an dem Auto auch noch Kosten für einen Rechtsanwalt oder einen Gutachter.
Allerdings gibt es eine Bagatellgrenze, ab der ein Gutachter beauftragt werden darf. Laut einem Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 12. Januar 2022 (AZ: 120 C 1071/21) liegt diese bei 700 Euro.
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall betrug nach einem Verkehrsunfall der Schaden an einem Pkw 1.090,13 Euro, dazu kam eine Wertminderung von 200 Euro. Das Unfallopfer machte neben dem Schaden auch die Kosten eines privaten Sachverständigen in Höhe von 517,39 Euro geltend. Die beklagte Versicherung lehnte die Übernahme dieser Kosten ab. Ihrer Ansicht nach sei die Hinzuziehung eines privaten Sachverständigen bei einem Bagatellschaden nicht erforderlich gewesen.
Das sah Amtsgericht Braunschweig anders und entschied zugunsten der Klägerin. Die Versicherung musste zahlen. Auch bei einem vermeintlich geringen Schaden kann man – ebenso wie einen Rechtsanwalt – einen privaten Sachverständigen beauftragen. Sollte der Schaden jedoch nicht mehr als 700 Euro betragen, werden zwar die Sachschäden und die Anwaltskosten ersetzt, nicht jedoch das Honorar für den Gutachter.
Nach Auffassung der DAV-Verkehrsrechtsanwälte müssen sich Autofahrer grundsätzlich keine Sorgen machen. Die Komplexität moderner Fahrzeuge hat dazu geführt, dass es kaum Fälle von echten Bagatellschäden gibt. Die Wertgrenze von 700 oder 750 Euro wird schon bei kleinen Lackschäden schnell überschritten. Karosserieschäden liegen ohnehin deutlich darüber. Ansonsten reichen Kostenvoranschläge.