Das zuständige Amtsgericht und in zweiter Instanz das Landgericht hatten den Unfallfahrer wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.
Der Angeklagte ging gegen das Urteil vor und erhielt vor dem Oberlandesgericht teilweise Recht. Die Richter bestätigten zwar die fahrlässige Körperverletzung, kassierten jedoch die fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs. Diese setze ein rücksichtsloses Handeln voraus, das in diesem Fall nicht gegeben sei. Der Angeklagte habe sich hier zwar über das Rechtsfahrgebot hinweggesetzt. Dabei habe er aber nicht bewusst oder aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen Straßenverkehrsteilnehmern gehandelt, sondern lediglich aus Unachtsamkeit. Der Fall geht daher zur Neubewertung an das Landgericht zurück. (Az.: 2 Ss 34/22)
Quelle: RA Online