Auch dann erhält der Geschädigte für den gesamten Zeitraum eine Nutzungsausfallentschädigung. Ihm kann nicht vorgeworfen werden, gegenseitig Schadenminderungspflicht verstoßen zu haben. Zumindest dann nicht, wenn er bei der Auftragsvergabe nicht wusste, dass es zu erheblichen Verzögerungen kommen würde.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Altenkirchen vom 3. März 2022 (AZ: 71 C 3 140/21).
Nach einem Unfall war die Schuldfrage völlig klar. Gestritten wurde noch über die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung. Für die Erstellung des Gutachtens war eine Demontage von Fahrzeugteilen erforderlich. Diese dauerte durch Arbeitsengpässe bei dem Reparaturbetrieb länger, darum verzögerte sich auch das Gutachten. Im Laufe der Reparatur kam es zu erneuten Verzögerungen, insbesondere durch die Nachbestellung von Ersatzteilen und die Zeit der Lackierung. Der Geschädigte machte insgesamt 63 Tage Nutzungsausfall geltend, die Versicherung gewährte nur 38 Tage.
Die Klage war erfolgreich. Das Gericht verwies auf das sogenannte Werkstattrisiko. Demnach umfasst es auch Verzögerungen bei der Reparatur als auch Verzögerungen bei der Gutachtenerstellung. Dieses Werkstattrisiko trägt allein der Schädiger. Wusste der Kläger bei der Auftragsvergabe an den Reparaturbetrieb nicht, dass es dort zu erheblichen Verzögerungen kommt, kann ihm das auch nicht vorgeworfen werden. Deshalb er für die volle Zeitspanne der 63 Tage Entschädigung für den Nutzungsausfall.