Auch eine eigene Nutzungsabsicht des blockierten Parkplatzes ist nicht nötig, wie das Landgericht München in einem Streit zwischen der Mieterin eines Stellplatzes und einem anderen Autofahrer entschieden hat. Ein unberechtigt parkendes Fahrzeug darf demnach auch ohne konkrete Behinderung entfernt werden. Und zwar ohne Verzögerung: Es sei letztlich das Risiko des Besitzstörers, dass der Berechtigte sogleich ein Abschleppunternehmen beauftragt.Das gelte insbesondere wenn keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Besitzstörer das Fahrzeug demnächst wieder entfernen wird. (Az.: 31 S 10277/19)
Quelle: RA Online