In dem verhandelten Fall war es auf dem Großparkplatz eines Baumarkts zu einer Kollision zwischen zwei Autofahrern gekommen. Der Betreiber hatte vor Ort per Schild die Gültigkeit der Straßenverkehrsordnung (StVO) angeordnet, weswegen einer der Unfallbeteiligten auf die Gültigkeit der üblichen Vorfahrtsregeln pochte. Die Richter sahen das anders: Zwar seien die Regeln der StVO auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen grundsätzlich anwendbar. Fahrgassen auf Parkplätzen seien jedoch keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewährten deshalb keine Vorfahrt. An Kreuzungsstellen gelte daher das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Die klassischen Vorfahrtsregeln gelten nur, wenn die Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter hätten. Dafür sprächen vor allem bauliche Merkmale wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben. Auch die Breite der Fahrgassen müsse sich an normalen Straßen orientieren. (Az.: 17 U 21/22)