Antwort von Stefan Ehl, KÜS: Grundsätzlich gibt es zwei Haupttypen von nachrüstbaren Kupplungen für Pkw: den starren Haken, der stets fest montiert bleibt, und die abnehmbare Kupplung. Letztere ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn die Kugel den Blick auf das Nummernschild verdeckt. Auch die Nebelschlussleuchte muss frei bleiben. Unabhängig davon sprechen bei vielen Autofahrern auch optische Gründe für eine abnehmbare Kupplung, die bei Nichtbenutzung nicht zu sehen ist.
Allerdings eignet sich nicht jedes Fahrzeug zur Montage eines abnehmbaren Systems. Am besten macht man sich kundig, welche Kupplung für das eigene Auto überhaupt zulässig ist. Am einfachsten geht das beim Vertragshändler: Viele Fahrzeughersteller haben Nachrüstlösungen im Zubehörprogramm, die auf den entsprechenden Fahrzeugtyp abgestimmt sind. Natürlich gibt es aber auch Lösungen von Drittanbietern. Wichtig ist aber, dass sie einem genehmigten Baumuster entsprechen, zu erkennen an einem Wellenzeichen (nationale Genehmigung) oder einem großen „E“ in einem Kreis (EG-Genehmigung) inklusive der jeweiligen Genehmigungsnummer. In seltenen Fällen gibt es auch Kupplungen, die über eine Einzelgenehmigung legalisiert werden.
Die frisch montierte Anhängerkupplung muss weder von einer Prüforganisation abgenommen noch in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Das Mitführen der zur Anhängekupplung gehörenden Papiere reicht aus. Da es Fahrzeuge gibt, deren Triebwerk im Anhängerbetrieb überhitzen, wird es mitunter aber notwendig, einen stärkeren Lüfter für die Motorkühlung einbauen zu lassen. Möchte man dies nicht, weil man vornehmlich nur leichte Lasten wie zum Beispiel Fahrräder damit transportiert, so ist die Anhängelast des Fahrzeugs im Fahrzeugschein zu reduzieren.