Dann nämlich, wenn diese auf einen Werktag fallen, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg hervorgeht. Geklagt hatte ein Autofahrer, der an einem Karfreitag mit überhöhter Geschwindigkeit in einer Tempo-30-Zone vor einer Schule geblitzt worden war. Das Limit war laut Schild auf die Tage Montag bis Freitag sowie bestimmte Uhrzeiten beschränkt, um die Sicherheit der Schüler zu erhöhen. Da diese an einem Feiertag der Meinung des Klägers zufolge nach nicht zu erwarten gewesen seien, verweigerte der Fahrer die Zahlung des Bußgeldes. Allerdings erfolglos: Die Richter waren laut der Rechtsschutzversicherung Arag der Ansicht, dass die Verkehrssicherheit nur gewährleistet werden könne, wenn nicht jeder Einzelne beurteilen darf, ob und an welchen Tagen Schulen geöffnet haben und wann nicht. (Az.: 2 Z 53 Ss-OWI 488/19)
Recht: Tempolimit an Feiertagen (Karfreitag)?
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