An die Zustellung werden strenge Ansprüche gestellt. Grundsätzlich reicht die Zusendung eines Fotos des Bescheides nicht aus, anders als eine elektronische Kopie, z. B. Scan, Fax oder Kopie. Dies entschied das Amtsgericht Trier am 27. November 2020 (AZ: 35a OWi 52/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Gegen den Betroffenen erging ein Bußgeldbescheid. Dieser wurde an seiner Meldeadresse zugestellt. Tatsächlich war er umgezogen, hatte sich nur noch nicht umgemeldet. Seine Mutter schickte ihm per WhatsApp ein Foto des Bußgeldbescheides. Darauf war der Inhalt des Bußgeldbescheides vom Adressfeld bis zu dem Satz „Die Geldbuße wird wegen vorsätzlicher Tatbegehung erhöht“ zu sehen. Im Folgenden wurde darüber gestritten, ob der Bußgeldbescheid dem Mann wirksam zugestellt wurde.
Nach Auffassung des Gerichts war der Bußgeldbescheid nicht wirksam zugestellt. Auch eine „Ersatzzustellung“ durch Einlegen in den Briefkasten war nicht erfolgt. Diese ist nur möglich, wenn die Wohnung tatsächlich vom Zustellungsadressaten bewohnt werde. Der Betroffene war aber umgezogen.
Die Übermittlung eines Fotos der oberen Hälfte des Bescheides per WhatsApp an den Betroffenen reicht nicht als zugestellt. Ein Bescheid gilt ab dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem der Bußgeldbescheid dem Betroffenen tatsächlich zugegangen ist (§ 189 ZPO). Der Adressat muss das Schriftstück in die Hand bekommen. Auch eine bloße (mündliche) Unterrichtung über den Inhalt des Schriftstücks reicht nicht.
Es ist aber nicht erforderlich, dass er das Original in den Händen hält. Die Übermittlung einer (elektronischen) Kopie, z. B. Scan, Fotokopie, Telefax, genügt.