Bei der Befreiung muss auch geprüft werden, ob dem Antragsteller zugemutet werden kann, andere Verkehrsmittel zu nutzen, für die keine Helmpflicht besteht. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte am 28. Oktober 2021 (AZ: 14 L 2046/21) einen Entzug der Befreiung. Der Betroffene wurde auch verpflichtet, den Befreiungsbescheid heraus zu geben, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Betroffene war aufgrund eines ärztlichen Attestes von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms befreit worden. Als die Stadt Duisburg eine Routineprüfung zum Thema Helmpflichtbefreiung durchführte, nahm sie diese wieder zurück. Zudem verlangte die Stadt, auch die Ausnahmegenehmigung zurückzugeben.
Aus Sicht des Gerichts war die dem Antragsteller im Jahr 2013 aufgrund eines ärztlichen Attestes gewährte Befreiung von der Helmpflicht rechtswidrig. Daher durfte die Stadt die Befreiung aufheben.
Grundsätzlich ist aus zwingenden medizinischen Gründen eine Befreiung von der Helmpflicht möglich. Das allein reicht aber noch nicht. Darüber hinaus muss es dem Betroffenen nicht zugemutet werden können, auf andere Verkehrsmittel ohne Helmpflicht umzusteigen. Dann kann von ihm verlangt werden „auf das Kraftradfahren zu verzichten“.