Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über die Entscheidung, bei dem die Haftungsfrage nach einem Verkehrsunfall eindeutig war. Der Betroffene ließ sein Fahrzeug auf Gutachtenbasis reparieren. Das Gutachten enthielt ebenfalls Kosten für Reinigungsarbeiten nach der Lackierung sowie für eine Probefahrt. Die Werkstatt rechnete dementsprechend ab.
Das Gericht stellte klar, dass zur Schadensbeseitigung auch Reinigungsarbeiten und die Probefahrt gehören. Die gegnerische Versicherung muss diese Kosten ersetzen. Ein Geschädigter darf auch Gutachtenbasis reparieren lassen und die Kosten von der gegnerischen Versicherung verlangen. Sollte die gegnerische Versicherung meinen, dass zu hoch abgerechnet wurde, trägt sie das so genannte Werkstattrisiko. Eventuell kann sie sich dann mit der Werkstatt auseinandersetzen und überhöhte Beträge zurückverlangen, jedoch nicht auf Kosten des Geschädigten.