Kläger war ein DJ, der im Sommer 2016 für eine Hochzeitsfeier engagiert wurde. Er bat Gäste um Starthilfe für seinen Pkw, die ihm von einem Gast auf sein Bitten hin gewährt wurde. Allerdings sagte der Beklagte aus, den Kläger darauf hingewiesen zu haben, sich mit Starthilfe nicht auszukennen. Bei der dann erfolgten Starthilfe muss es zu einer Verpolung gekommen sein, was unter anderem Defekte an DVD-Spieler und Klimaanlage im Fahrzeug des DJs verursacht hat.
Für den von einem Gutachter auf rund 3.500 Euro geschätzten Schaden forderte der Kläger Schadenersatz in Höhe von rund 2.940 Euro. Diese Forderung wurde jedoch von der Richterin abgewiesen. Da der Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen habe, sich nicht mit Starthilfe auszukennen, erfolgte die Starthilfe auf eigenes Risiko des Klägers. Auch ein deliktischer Anspruch aufgrund einer groben Fahrlässigkeit sei nicht gegeben, da bei einer möglichen Verwechslung der Kabel kein über das gewöhnliche Maß gehendes Verschulden zu attestieren sei. Zudem habe der Beklagte den Kläger informiert, bereits Alkohol konsumiert zu haben.