Schon in ihrem eigenen Interesse müssen Radfahrer ihre Geschwindigkeit anpassen, damit sie erkennbaren Unebenheiten auf der Straße ausweichen können. Ein Radfahrer erhielt keine Entschädigung, der über eine Bodenschwelle fuhr und stürzte. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom 11. Mai 2021 (AZ: 5 O 86/21).
Im März 2020 fuhr der Kläger zusammen mit einem Freund ein privates Radrennen. Sie fuhren mit einer Geschwindigkeit von 20 – 30 km/h in den Ort. Kurz nach dem Ortsschild überfuhr der Kläger eine geteerte Bodenschwelle. Er stürzte und brach sich das rechte Schlüsselbein. Sein Rennrad wurde stark beschädigt. Der Kläger machte die Gemeinde für den Sturz verantwortlich. Sie hätte zumindest auf die Bodenschwelle hinweisen müssen. So sei das Hindernis für ihn nicht erkennbar gewesen. Insgesamt verlangt er 4.817,71 € Schadensersatz.
Die Gemeinde lehnte die Zahlung ab, da die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt sei. Die Bodenschwelle sei ordnungsgemäß in dem Straßenbelag verbaut gewesen. Die Straße sei aber auch in einem derart schlechten Zustand gewesen, dass sie „vor sich selbst gewarnt“ habe.
Das Landgericht in Köln wies die Klage des Rennradfahrers ab. Der Radfahrer hatte keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil die Gemeinde keine Amtspflicht verletzt hatte. Der Zustand der Straße war nicht verkehrswidrig. Bei der Bodenschwelle handele es sich um einen standardmäßig eingebauten Abfluss, mit dem bei Regen das Oberflächenwasser abgeführt werde. Damit kommt es im Sommer nicht zu Überschwemmungen und im Winter nicht zu Vereisungen.
Die Bodenschwelle war deutlich erkennbar. Auch war zu sehen, dass die Straße stark beschädigt war. Die Richter schauten sich in der Verhandlung Fotos von der Unfallstelle an. Darauf waren die Schlaglöcher und Risse in unmittelbarer Nähe der Bodenschwelle deutlich erkennbar. Der Kläger hätte also besonders vorsichtig fahren müssen.
Straßennutzer müssen sich den Verkehrsverhältnissen anpassen. Die Gemeinden sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die Straßen frei von allen Gefahren zu halten. Wegen ihrer Verkehrssicherungspflicht müssen sie nur die Gefahren ausräumen, die „für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einrichten“ kann. Auch musste die Gemeinde kein Warnschild aufstellen, dafür sei die Gefahr zu offensichtlich, so das Gericht.