Antwort von Johannes Kautenburger, KÜS: In Deutschland steht das Baurecht jeweils unter der Hoheit der Bundesländer und damit in der Regel auch die jeweilige Garagenverordnung (GaVo), in der unter anderem Fragen zu Brandschutzeigenschaften oder Mindestbreite und -höhe sowie Nutzung geregelt wird. Länderübergreifend werden in den GaVos viele der Vorschriften in sehr ähnlicher Weise definiert. Damit herrscht hinsichtlich der Garagennutzung im Kern eine landesweit nahezu einheitliche Regelung, die eigentlich nur das Abstellen von Autos erlaubt. Dies gilt für Garagen im Eigentum wie für angemietete Garagen. Die in Garagen geparkten Fahrzeuge müssen, streng genommen, sogar fahrtüchtig und angemeldet sein. Einen abgemeldeten Oldtimer hier über Jahre abzustellen, ist in der Regel nicht gestattet.
Sogar verboten ist es, Garagen als Lager- oder Abstellräume zu nutzen. Ausnahmen kann es nur geben, wenn eine Sondergenehmigung zur Nutzung als Lagerraum erfolgreich beantragt wurde. Allerdings dürfen neben dem Fahrzeug weitere Dinge in einer Garage lagern, die dann jedoch als Kfz-Zubehör anerkannt sein müssen. Dazu gehören etwa Reifen, Kindersitze, eine Dachbox oder Werkzeug. Solche Utensilien können zumeist sogar in Schränken oder Regalen untergebracht werden, sofern parallel für das Kfz noch ausreichend Platz bleibt. Auch ein Abstellen von Zweirädern in einer Pkw-Garage wird in der Regel geduldet, sofern diese das Parken des Automobils nicht be- oder verhindern. Bei vermieteten Garagen kann allerdings der Vermieter im Mietvertrag ein Fahrradverbot explizit formulieren, an welches der Mieter dann gebunden ist.
Spätestens dann, wenn in einer Garage kein ausreichender Platz mehr für ein Auto ist, ist eine Zweckentfremdung gegeben. Vor allem, wenn Gegenstände gelagert werden, die keinen Kfz-Bezug haben. Gartenmöbel, Grill, Angelausrüstung oder Sportboot sind also eigentlich tabu. Ebenfalls liegt eine zweckentfremdete Nutzung einer Garage vor, wenn diese als Bastel-, Tischler- und sogar Autowerkstatt genutzt wird.
Wird gegen eine der Nutzungsregeln von Kfz-Garagen verstoßen, können Kommunen dem Garagennutzer oder -besitzer ein Bußgeld „aufbrummen“, für die Fehlnutzung von Garagen etwa gelten 500 Euro als eine durchaus gängige Strafsumme. Allerdings werden entsprechende Kontrollen von Garagen selten durchgeführt. Kommt es jedoch in Stadtteilen oder Straßen gehäuft zu zweckentfremdeter Nutzung von Garagen, kann dies in den Straßen zu einer Parkplatzknappheit führen. In solchen Fällen haben Ordnungsämter in der jüngeren Vergangenheit auch großangelegte Garagen-Inspektionen durchgeführt und dabei in größerer Zahl Bußgelder verteilt.