So kann man auch noch haften, wenn bereits 12-16 Meter bis zum Unfall zurückgelegt wurden. Das Anfahren ist erst abgeschlossen, wenn man sich vollständig mit der üblichen Geschwindigkeit eingeordnet hat. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Dezember 2020 (AZ: 13 S 117/20).
Der Kläger wollte in eine Straße einbiegen. In dieser fuhr vom rechten Fahrbahnrand der Beklagte los. Etwa 12-16 Metern nach dem Losfahren kam es zu dem Unfall. Der Kläger machte 50 % seines Schadens geltend. Das Amtsgericht hatte die Klage noch abgewiesen, beim Landgericht hat er jedoch Erfolg.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beklagte einen Verkehrsverstoß begangen hat. Er habe den Vorrang des fließenden Verkehrs missachtet. Demnach müssen Anfahrende eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen.
Dies gelte auch dann, wenn bereits 12-16 Metern zurückgelegt worden, der Vorgang aber noch nicht abgeschlossen war. In der Regel haftet der Anfahrende allein, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. In diesem Fall waren allerdings die 50 % gerechtfertigt. Den Kläger selbst traf eine Mitschuld, da er beim Abbiegen nicht vorsichtig genug war.