Die gegnerische Versicherung kann sich nicht darauf berufen und die Übernahme von Kosten verweigern, die wegen des Transports des Unfallfahrzeugs zu einer Lackiererei entstanden sind.
Nach einem Unfall hat der Geschädigte Anspruch auf die Übernahme sämtlicher Kosten. Dazu gehören auch die Lackierkosten sowie die Kosten für den Transport dahin. Im Übrigen trägt auch die gegnerische Versicherung immer das so genannte Werkstattrisiko. Der Geschädigte ist nicht dafür verantwortlich, dass die Werkstatt astrein abrechnet. Im Zweifel muss der Schädiger sich mit der Werkstatt selbst auseinandersetzen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Niebüll vom 9. Januar 2021 (AZ: 10a C 188/20).
Neben dem Anspruch auf vollständige Übernahme der Werkstattrechnung haben Unfallopfer auch noch Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten. Dazu gehören auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Hierzu das Gericht: „Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war vorliegend zweckmäßig und erforderlich, um den Schadensersatzanspruch geltend zu machen und durchzusetzen.“ Er sei auch erst tätig geworden, nachdem die Beklagte die hier noch Regulierung der Verbringungskosten abgelehnt hatte.