Etwa dann, wenn dem Fußgänger einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Verkehrsregeln vorgeworfen werden kann. Dann spricht schon der Anscheinsbeweis für seine alleinige Schuld an dem Verkehrsunfall – beispielsweise dann, wenn er die Fahrbahn überquert, ohne auf den Verkehr zu achten oder noch schnell vor einem sich nähernden Fahrzeug losgeht. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Dezember 2020 (AZ: 12 U 401/20).
Eine Fußgängerin lief auf einem Bürgersteig entlang einer Bundesstraße. Sie führte einen Einkaufswagen mit sich und wollte die Straße überqueren. Sie trat dazu auf die Straße – und dies, ohne sich vorher zu vergewissern, dass sich kein Auto näherte. Das ergab die spätere Beweisaufnahme. Sie trug dunkle Kleidung, der Unfall ereignete sich bei Dunkelheit.
Das Landgericht verurteilte den Autofahrer in erster Instanz noch zu einer Haftung von 25 Prozent, die sich aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs ergebe. Dagegen legte er mit anwaltlicher Hilfe Berufung ein. Mit Erfolg; Das Oberlandesgericht entschied, dass die Fußgängerin vollständig allein haften müsse, da sie selbst den Unfall verursacht habe.
Wenn ein Fußgänger eine Fahrbahn überqueren möchte, muss er besonders vorsichtig sein. So darf man nicht quer über die Fahrbahn laufen oder aber noch versuchen, kurz vor einem herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn zu überqueren (Paragraph 25 III StVO).
Diese erhöhten Sorgfaltsanforderungen hatte die Fußgängerin in diesem Fall nicht erfüllt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass sie sich überhaupt nicht vergewissert hatte, ob sich ein Fahrzeug näherte. Das Fahrzeug war aber gut erkennbar, im Gegensatz zu der dunkel gekleideten Frau. Dadurch hat sie einen groben Verkehrsverstoß begangen.
Gegen sie spricht schon der Anscheinsbeweis, den Unfall allein verursacht zu haben. Dieser konnte auch nicht widerlegt werden. Den Autofahrer traf keine Schuld an dem Unfall. Er hatte nicht einmal genügend Zeit, noch rechtzeitig den Unfall abzuwehren.
Daher trat in diesem Fall die Betriebsgefahr des Fahrzeugs komplett zurück und die Fußgängerin haftete allein für den Unfall.