Wer in der Waschstraße bummelt, kann für Schäden an nachfolgenden Fahrzeugen in Haftung genommen werden. Das musste nun vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken ein Autofahrer erkennen, der nach Ende des automatisierten Waschvorgangs sein Fahrzeug nicht schnell genug starten konnte. Der Führer des hinter ihm folgenden Fahrzeugs geriet angesichts des drohenden Aufpralls in Panik, bremste hektisch und verkantete sein Fahrzeug in der Anlage.
Die beiden Autos berührten sich bei dem Unfall nicht. Trotzdem klagte der nachfolgende Fahrer auf Schadenersatz. Und das zu Recht, wie das Gericht befand. Eine Haftung ergebe sich allein schon aus der Betriebsgefahr des Autos. Den Versuch des Startens rechneten die Richter dabei bereits dem „Betrieb“ zu, auch wenn das Fahrzeug noch nicht fahrbereit war. Dass der Hintermann möglicherweise überreagiert habe, lasse die Haftung aus der Betriebsgefahr nicht entfallen. Der vordere Fahrer muss daher für 30 Prozent des Schadens aufkommen. (Az.: 1 U 63/19).