In dem verhandelten Fall hatten die Behörden nach einer Alkoholfahrt eine MPU angeordnet. Der Betroffene wehrte sich dagegen mit dem Argument, er habe lediglich 1,3 Promille im Blut gehabt und zudem keine Ausfallerscheinungen gezeigt.
Die Polizei hatte in ihrem Bericht ausdrücklich vermerkt, dass dem Mann der Alkoholkonsum nicht anzumerken gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht sah gerade dies als Problem: Wer mit 1,3 Promille nach außen fit wirke, müsse alkoholgewöhnt sein. Das wiederum spreche dafür, dass der Betroffene zwischen Trinken und Fahren nicht richtig trennen könne. In solch einem Fall sei die MPU schon ab 1,1 Promille zulässig. (Az.: 3 C 3.20)