Ja. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Oktober 2020 (AZ: 3 OWi 6 SsBs 258/20).
Wegen einer Fahrt außerorts mit 31 Stundenkilometer zu viel wurde ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 150 Euro erlassen sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Der Betroffene wurde als Halter des gemessenen Pkws per Schreiben angehört. Er äußerte sich nicht zu dem Tatvorwurf. Daraufhin bat die Bußgeldstelle die Einwohnermeldebehörde um Übersendung eines Vergleichsfotos des Betroffenen, so sollte der Fahrer identifiziert werden. Dagegen wehrte sich der Mann und betonte, die Übermittlung des Fotos verstoße gegen das Gesetz. Deshalb sei das Verfahren einzustellen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts durfte das Foto nach den Regelungen des Personalausweisgesetzes an die Bußgeldbehörde herausgegeben werden.
Entscheidend ist der im Gefüge der Vorschriften zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers. Und dabei wird deutlich, dass bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Übermittlung von Fotos durch die Pass- und Personalausweisbehörden an die Bußgeldstellen zulässig sein soll.
Auch wenn hiervon nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften (§ 24 Abs. 2 PAuswG und § 22 Abs. 2 PaßG) die Voraussetzungen für die Übermittlung von Daten, und damit auch Fotos, eng gefasst sind. Dies stehe aber einer Herausgabe des Pass- bzw. Personalausweisfotos nicht entgegen.