Der Kläger fuhr bei einem gemeinsamen Motorradausflug hinter dem Beklagten. Bei der Einmündung einer Bundesstraße dachte der Kläger, dass man noch zügig über die Kreuzung fahren könnte. Dies erwartete er auch von seinem Vordermann. Dieser bremste allerdings ab. Der Kläger konnte nicht rechtzeitig bremsen und wich nach rechts aus. Beide Motorräder berührten sich leicht und der Kläger fiel nach rechts gegen einen Pfosten der Leitplanke. Er erlitt schwerste körperliche Verletzungen mit irreparablen Schäden und verlangte Schadensersatz sowie Schmerzensgeld auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 Prozent.
Nachdem das Landgericht noch jeglichen Anspruch ablehnte, sprach ihm das Oberlandesgericht 20 Prozent zu. Die Höhe resultiere allerdings allein aus der Betriebsgefahr des Motorrades des Beklagten. Zwar treffe ihn keine Schuld, als Idealfahrer hätte er den Unfall aber abwenden können. In einem Konvoi könnte man besser auf den Hintermann vor einer Kreuzung achten. Der Kläger dagegen habe die alleinige Schuld an dem Unfall. Er habe entweder den Abstand nicht eingehalten, sei zu schnell gefahren oder nicht aufmerksam genug gewesen.