Wer mit seinem Leasingauto in einen Unfall verwickelt ist, muss für den gesunkenen Restwert des Fahrzeugs aufkommen. Im Gegenzug darf der Leasinggeber ihm nicht die Zahlungen der Versicherung vorenthalten, wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe nun entschieden hat.
In dem verhandelten Fall ging es um ein gewerblich geleastes Fahrzeug, das während der Vertragslaufzeit in zwei Unfälle verwickelt war. Der zuvor zwischen Leasingnehmer und -geber vereinbare Restwert konnte dadurch nicht erreicht werden.
Grundsätzlich liege das Risiko beim Restwertleasing beim Kunden, so die Richter. Er muss auch für einen unverschuldet eingetretenen Wertverlust einstehen. Anders als in der Vorinstanz entschieden, steht dem Kunden laut BGH aber das von der Kfz-Versicherung für die Wertminderung gezahlte Geld zu. Fließe es nicht in die Reparatur des Autos, mindere es zum Vertragsende zumindest den Restwert-Anspruch. (Az. VIII ZR 48/18).