Die Verurteilung ist zu Recht erfolgt, so das Oberlandesgericht Köln am 05. Februar 2020 (AZ: III-1 RBs 27/20). Schließlich ist es ein elektronisches Gerät, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) die Entscheidung.
Das Auto besaß ein Navigationsgerät, das mit einer Fernbedienung gesteuert werden konnte. Für diese Fernbedienung gab es eine Halterung am Armaturenbrett. Genutzt werden konnte sie zwar auch in der Halterung, jedoch wurde der Fahrer überführt, wie er sie in der rechten Hand hielt und Befehle eingab.
Das Amtsgericht in Siegburg verurteilte ihn wegen „fahrlässigen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO“ zu einer Geldbuße von 100 Euro. Dagegen legte der Mann Rechtsbeschwerde ein. Schließlich seien Fernbedienungen nicht in der Vorschrift genannt.
Das Oberlandesgericht in Köln bestätigte aber die Verurteilung und damit das Bußgeld. Die Fernbedienung ist ein „der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät“. Schließlich steuert sie das Endgerät mittels eines elektronischen Signals und hat eine eigene Stromversorgung. In der Vorschrift werden neben dem Mobiltelefon auch Navigationsgeräte genannt. Daher gilt dies auch für dessen Fernbedienung.
Hätte er die Fernbedienung in der Halterung benutzt, gäbe es kein Problem, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.