Recht: Flucht vor Zivilstreife

Auch eine grob verkehrswidrige und rücksichtslose Flucht vor einem anderen Kraftfahrzeug kann als illegales Kraftfahrzeugrennen strafbar sein.

Es muss kein „Wettbewerb“ vorliegen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Mai 2020 (AZ: III-1 RVs 45/20).

Der zur Tatzeit 28-jährige Angeklagte fuhr gegen drei Uhr nachts zu einem Club. Er hatte mindestens 1,3 Promille im Blut, als sich eine Zivilstreife hinter sein Fahrzeug setzte. Der Mann bemerkte nicht, dass es sich um Polizisten in Zivil handelte. Er fühlte sich durch das Fahrzeug bedroht und steigerte seine Geschwindigkeit, um zu entkommen. Dabei fuhr er auf der Flucht mindestens 140 Stundenkilometer, obwohl nur 70 erlaubt waren. Nach einer Kreuzung konnte er gestellt werden. Amts- und Landgericht Aachen hatten den Angeklagten wegen Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe nebst Entzug der Fahrerlaubnis verurteilt. Aber nicht wegen Verstoßes gegen den neuen „Raserparagraphen“ (§ 315d StGB). Das Landgericht hatte die Auffassung vertreten, dass ein Kraftfahrzeugrennen nicht vorliege, weil der „Wettbewerbscharakter“ eines Rennens nicht gegeben sei.

Die Revision der Staatsanwaltschaft war erfolgreich. Für das Oberlandesgericht kam auch eine Verurteilung wegen illegalem Autorennen in Betracht. Der neue „Raserparagraph“ solle auch gerade die Fälle erfassen, in denen nur ein einziges Fahrzeug beteiligt sei. Bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen seien zwar nicht erfasst. Eine Strafbarkeit läge aber vor, wenn der Täter grob verkehrswidrig und rücksichtslos fahre und in der Absicht handele, die in der jeweiligen Situation höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Es müsse nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund für die Fahrt sein, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen. Das Bestreben, möglichst schnell voranzukommen, könne auch anderen Zielen dienen. Etwa, um den Beifahrern zu imponieren, die Fahrzeugleistung zu testen oder verfolgende Fahrzeuge abzuhängen. Auch dann ginge der Renncharakter nicht verloren.

Nach diesen Maßstäben sei auch die Tat des Angeklagten von einem spezifischen Renncharakter geprägt. Es hätten sich die besonderen Risiken für den Straßenverkehr und seine Teilnehmer gezeigt. Ziel eines „Wettbewerbs“ in diesem Sinne sei nicht der bloße Sieg, sondern die gelungene Flucht gewesen. Hinsichtlich des Risikos sei das Geschehen mit einem sportlichen Wettbewerb vergleichbar. Nunmehr muss das Landgericht unter dieser Maßgabe neu entscheiden.

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