Im verhandelten Fall hatte ein Autofahrer einen Auffahrunfall verursacht, nachdem er im stockenden Verkehr bei rund 50 km/h Geschwindigkeit nach seinen acht- und neunjährigen Kindern im Fond gesehen hatte. Als Grund für den Blick gab er an, er habe gefürchtet, einer der Söhne halte einen gefährlichen Gegenstand, möglicherweise ein Messer, in der Hand.
Die Versicherung sah das als Fehlverhalten an und kürzte ihre Zahlung. Zu Recht, wie die Richter entschieden. Durch das Umdrehen sei es dem Beklagten unmöglich gewesen, das vor ihm befindliche Verkehrsgeschehen zu beobachten und hierauf gegebenenfalls zu reagieren. Auch und gerade bei stockendem Verkehr müsse der Fahrer die vor ihm befindlichen Fahrzeuge ständig beobachten.
Dabei spielt laut dem Urteil auch keine Rolle, dass der Beklagte befürchtete, sein Sohn habe einen gefährlichen Gegenstand in der Hand. Das Umwenden im Fahrzeug sei bereits nicht geeignet gewesen, eine solche Gefahr zu bannen. Der Beklagte hätte stattdessen den unmittelbar betroffenen Sohn oder seinen anderen Sohn befragen und ihnen Anweisungen geben können. (Az. 2 U 43/19)
Holger Holzer/SP-X