Um Garagen gibt es vor Gericht fast so viel Streit wie um Autos. Eine Sammlung einschlägiger Urteile – vom Pfusch beim Bau bis zum Ärger bei der Nutzung:
Was ist eine Garage?
Simple Frage? Baurechtlich gesehen nicht, wie ein Bauherr laut LBS vor der Verwaltungsgericht Mainz erfahren musste (Az.: 3 K 454/07). Die Richter erkannten das auf seinem Grund errichtete Gebäude nicht als Garage an. Unter anderem die Fenster, eine Holzdecke und die geringe Fläche machten sie stutzig – ihrer Ansicht nach müsse mindestens für ein Auto Platz im Inneren sein, nicht nur für ein Motorrad. Der Bauherr musste den nicht genehmigten Bau also abreißen.
Was ist keine „vollwertige“ Garage?
Ein Tiefgaragenparkplatz muss ohne übermäßiges Rangieren nutzbar sein. So hat das Oberlandesgericht Braunschweig laut der ARAG-Versicherung geurteilt. In dem verhandelten Fall hatte ein Wohnungskäufer geklagt, da er seinen miterworbenen Tiefgaragenparkplatz nur durch eine längere Rückwärtsfahrt erreichen konnte. Der Bauträger verweigerte einen Kaufpreisnachlass mit dem Hinweis, der Parkplatz entspreche mit 2,50 Metern Breite der Verordnung des Landes Niedersachsen. Für die Richter war das jedoch unerheblich. Ein aufwändiges Wendemanöver oder eine Rückwärtsfahrt durch die Tiefgarage bis zum Stellplatz sei unzumutbar und daher ein Mangel. Eine Wertminderung von zwei Dritteln des Kaufpreises ging daher in Ordnung. (Az.: 8 U 62/18)
Was darf man mit einer Garage machen?
In die Garage gehört ein Auto, vielleicht noch ein Motorrad oder ein paar Fahrräder. Nicht jedoch Gerümpel oder Vorräte. So untersagte das Amtsgericht Stuttgart dem Mieter eines Tiefgaragenstellplatzes dessen Nutzung als Mineralwasserlager (37 C 5953/15).
Was sollte man mit einer Garage machen?
Sie auch benutzen. Vor allem, wenn man sie gegenüber der Kfz-Versicherung als Stellplatz des eigenen Pkws gemeldet hat. Wird das Auto unter der Straßenlaterne abgestellt und dort beschädigt oder gestohlen, kann die Versicherung ihre Zahlungen kürzen. So geschehen und richterlich vom dortigen Landgericht bestätigt in der Region Magdeburg (11 O 217/18). Wegen des erhöhten Risikos musste die Assekuranz lediglich 70 Prozent des Schadens begleichen.
Was sollte man nicht mit einer Garage machen?
Sie zuparken. Das nämlich tat der Nachbar eines Garagenbesitzers. Mit dem Argument, man bräuchte doch nur kurz bei ihm klingeln, wenn man aus- oder einfahren wolle. Das Amtsgericht München (241 C 7703/09) sah das aber anders und ging von einer sogenannten „Eigentumsstörung“ aus. Das Eigentum werde durch das regelmäßige Zuparken zwar nicht entzogen, die Nutzung aber eingeschränkt. Es urteilte auf Unterlassung.
Was kann man gegen Garagen-Blockierer sonst noch tun?
Ein zugeparkter Garagenbesitzer darf den Falschparker eigenmächtig wegschieben. Verursacht er dabei fahrlässig einen Schaden, ist er nicht schadenersatzpflichtig, so ein Urteil des Amtsgerichts München, wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet. Durch das Versperren der Zufahrt habe der Falschparker den Garagenbesitzer in dessen Besitzrecht gestört, deshalb habe er zurecht von seinem Selbsthilferecht Gebrauch gemacht. Dass es sich um Automatikfahrzeug handelte, dessen Getriebe beim Wegschieben Schaden nehmen könnte, sei für den Garagenbesitzer nicht zu erkennen gewesen.