Antwort von Hans-Georg Marmit, KÜS: Auch wenn Autofahrer das nicht immer gerne sehen: Radfahrer dürfen zu zweit nebeneinander auf der Straße fahren. Dies wurde gerade durch eine vom Bundesrat abgsegnete Straßenverkehrsnovelle noch einmal bestätigt. Wenn (vermutlich im Frühjahr) die Änderungen im Bundesgesetzblatt verkündet werden, lautet der diesen Punkt betreffende neue Gesetzestext der StVO, Paragraf 2, Absatz 4: „Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden.“ Bislang heißt es noch: „Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.“ Die Neuerung: Jetzt steht im Vordergrund, dass nebeneinander gefahren werden darf, sofern es zu keiner Behinderung kommt.
Eine Behinderung des Verkehrs liegt etwa hier vor: Ein Überholen von nebeneinander fahrenden Velo-Nutzern für einen Pkw, Bus oder auch ein anderes Zweirad wie etwa ein Motorrad ist aufgrund der Fahrbahnbreite nicht möglich. Es wäre aber möglich bei hintereinander fahrenden Velos. Dann müssen Radfahrer hintereinander in die Pedale treten. Kann das Überholen eines einzeln fahrenden Radfahrers aufgrund der Fahrbahnbreite oder Gegenverkehrs nicht ausgeführt werden, muss, wer überholen will, sich gedulden und hinter dem Radfahrer fahren, bis ein sicheres Überholen möglich ist. Übrigens: Fahren mehr als 15 Fahrradfahrer zusammen, dürfen sie einen geschlossenen Verbund bilden und in diesem zu zweit nebeneinander fahren (Paragraf 27, Absatz1 der StVO).
Mit der Straßenverkehrsnovelle wurde jetzt auch der Mindestabstand konkretisiert, den Autofahrer beim Überholen zu anderen Verkehrsteilnehmern einhalten müssen. Er beträgt innerorts 1,50 Meter; außerorts müssen mindestens 2 Meter (zum Beispiel zwischen Velo und Pkw) liegen. Früher hieß es nur, der Abstand müsse ausreichend sein – ohne zusätzliche Zahlenangaben.