Antwort von Hans-Georg Marmit, KÜS: Wer sein Auto verkehrswidrig parkt, muss damit rechnen, dass es abgeschleppt wird. Vor allem, wenn das Fahrzeug in Feuerwehranfahrtszonen, an Bushaltestellen oder im Bereich von Fußgängerüberwegen steht, kann die Polizei das Abschleppen anordnen. Auch wenn ein Autofahrer versehentlich ein Fenster offen lässt, kann der Abschleppdienst gerufen werden, denn ein nicht ordnungsgemäß gesichertes Fahrzeug stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Allerdings darf nicht nur die Polizei abschleppen lassen. Auf privaten Grundstücken kann auch der Besitzer den Abschleppdienst rufen, wenn ein Fahrzeug etwa die eigene Garage blockiert.
In Gegenden mit knappem Parkraum lassen oft Supermarktbetreiber Dauerparker von ihrem Gelände abschleppen. Sie geben zum Beispiel eine Höchstparkzeit vor, die verhindern soll, dass Dauerparker die Stellflächen in Beschlag nehmen und dadurch weniger Kunden des Supermarktes einen Parkplatz finden. Wichtig ist es, dass Autofahrer diese Regeln erkennen können (z. B. durch Schilder) und sich der Konsequenzen bei Nichtbeachtung wie etwa kostenpflichtiges Abschleppen bewusst sind.
Wurde das eigene Auto abgeschleppt, muss man unterscheiden: Stand es auf einer öffentlichen Straße oder auf privatem Grund? Anlaufstelle im ersten Fall ist die örtliche Polizeidienststelle Die Beamten informieren die Autofahrenden, wo ihr Fahrzeug abgestellt wurde. Das kann ganz in der Nähe auf einem öffentlichen Parkplatz oder aber auch auf dem Gelände der Abschleppfirma oder auf einer amtlichen Stellfläche, der zentralen Fahrzeugverwahrstelle, sein.
Wurde das Auto auf privatem Grund an den Haken genommen, ist der Grundstücksbesitzer der Ansprechpartner. Dieser ist verpflichtet, das beauftragte Abschleppunternehmen zu nennen. Dieses allerdings muss den genauen Standort erst mitteilen, wenn der Autofahrer die Gebühr beglichen hat. Wer glaubt, dass das Unternehmen eine überhöhte Rechnung präsentiert, zahlt unter Vorbehalt und erkundigt sich bei seinem Anwalt, ob die Kosten im ortsüblichen Rahmen liegen oder ob es sich um Wucher handelt.
Für den Fahrzeughalter ist das Abschleppen auf jeden Fall ein teures Unterfangen. Zu den Abschleppgebühren kommen noch die Kosten für die Verwahrung des Fahrzeugs. War das Auto nachweislich falsch geparkt, muss auch ein „Knöllchen“ dafür bezahlt werden.